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Jetzt beantragen: NRW-Sonderprogramm „Heimat 2020“ ermöglicht Förderung des Ehrenamtes bis zu 15.000 Euro

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat das Sonderprogramm „Heimat 2020“ zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der Corona-Lage aufgelegt. Wie die Geschäftsstelle Ehrenamt beim Kreis Höxter mitteilt, stehen in diesem Programm für Heimat und Brauchtum 50 Millionen Euro zur Unterstützung bereit. Anträge können ab sofort ausschließlich online gestellt werden.

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens. „Von den damit verbundenen Einschränkungen ist auch das bürgerschaftliche Engagement in der Heimatarbeit auf unterschiedlichen Ebenen stark betroffen“, sagt Landrat Friedhelm Spieker. „Wir sind deshalb dem Westfälischen Heimatbund dankbar, dass er als Dachverband der Heimatakteurinnen und -akteure in Westfalen gegenüber dem Land NRW nachdrücklich dafür eingetreten ist, auch Vereine der Heimatbewegung angemessen finanziell in dieser Krisenzeit zu unterstützen.“

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Foto: MHKBG 2019 / F.Berger CC-BY-SA 4.0

Die zuständige NRW-Heimatministerin Ina Scharrenbach hat auf die Stärke des Ehrenamts in Nordrhein-Westfalen hingewiesen, die bei der Bewältigung der Corona-Krise geholfen habe. Gerade die vielen Vereine hätten ihre Strukturen genutzt, um ehrenamtlich Nachbarschaftshilfen oder Einkäufe zu organisieren. "Dieses Ehrenamt ist oftmals sichtbares Zeichen unserer Traditionen, unseres Brauchtums und unserer Heimat", so Scharrenbach. "Durch die Corona-Pandemie kommen zahlreiche gemeinnützige Vereine unter finanziellen Druck: Veranstaltungen, die aus Infektionsschutzgründen abgesagt werden mussten und müssen, Feiern und Feste, die Menschen zusammenbringen und in zahlreichen Orten und Regionen Fundament unserer Gemeinschaft und Zugehörigkeit sind, dürfen nicht stattfinden."

Gleichzeitig bleiben die Vereine auf Kosten sitzen, denn Vereinsheime müssen unterhalten, Mieten entrichtet und andere Fixkosten getragen werden. "Genau da setzt das 50 Millionen Euro schwere Sonderprogramm der Landesregierung an", erklärt die Ministerin. "Gemeinnützige Vereine können einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro beantragen.“ Antragsberechtigt sind alle als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Vereine und vergleichbare Organisationen in NRW, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben. Die Unterstützung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Von der Zuschussgewährung ausgeschlossen sind Vereine, die bereits aus einem anderen Programm eine Corona-Soforthilfe oder vergleichbare Leistungen erhalten haben oder erhalten können.

„Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die die Existenz bedrohen und zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnten“, ergänzt Kreisdirektor Klaus Schumacher. Für die Bezuschussung werde ein Betrachtungszeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 zugrunde gelegt. Die Geschäftsstelle Ehrenamt beim Kreis Höxter empfiehlt, die Förderrichtlinien und die zugehörigen FAQ mit großer Sorgfalt zu lesen, da es bei der Antragstellung einige Details zu beachten gilt.

Ausführliche Informationen, wie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sonderprogramm, die Richtlinie oder ein Antragsmuster und natürlich den Link zum Online-Antrag gibt es auf der Seite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Zum Sonderprogramm Heimat 2020


Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind alle nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Vereine und vergleichbare Organisationen in NRW, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben. Der Empfängerkreis ist damit gegenüber den ursprünglichen Ankündigungen noch einmal deutlich erweitert worden und beschränkt sich nicht allein auf Heimat- und Brauchtumsvereine. Von der Zuschussgewährung ausgeschlossen sind Vereine, die bereits aus einem anderen Programm eine Corona-Soforthilfe oder vergleichbare Leistungen erhalten haben oder erhalten können. Das sind zum Beispiel Sportvereine, die einen Antrag über den Landessportbund stellen können.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem im Antrag nachgewiesenen sogenannten Liquiditätsbedarf, ist jedoch grundsätzlich auf maximal 15.000 Euro beschränkt.
 
Wofür gibt es einen Zuschuss?

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die die Existenz bedrohen (Liquiditätsengpass) und zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnten. Die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss dabei aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu verhindernden Ausgaben entstanden sein und darf nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden haben. Für die Bezuschussung wird ein Betrachtungszeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 zugrunde gelegt. Sollte aufgrund besonderer Umstände ein längerer Betrachtungszeitraum erforderlich sein, so ist dies im Antrag besonders zu begründen und eine entsprechende zusätzliche Berechnung beizufügen.
 
Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der Liquiditätsengpass nicht durch finanzielle Mittel, auf die der Verein oder die Organisation sofort zugreifen kann, ausgeglichen werden kann. Mittel, die bereits vor der Corona-Pandemie in eine zweckgebundene Rücklage (zum Beispiel Investitionsrücklage oder Wiederbeschaffungsrücklage) eingestellt worden sind, gehören jedoch nicht dazu. Für Fragen rund um die komplexe Thematik Rücklagen ist gegebenenfalls eine Beratung durch den zuständigen Steuerberater sinnvoll.
 
Beispiel für eine Bezuschussung:
Vereine erzielen mit der Durchführung von Festen oder durch zeitweise Vermietung oder durch Eintrittsgelder in der Zeit zwischen März 2020 und Oktober 2020 regelmäßig Erlöse, die zur Deckung laufender Kosten zwingend erforderlich sind. Kann der Wegfall dieser Erlöse aufgrund der Corona-Pandemie nicht durch aktuelle Guthaben, freie Rücklagen oder eine bereits gewährte oder gebilligte andere öffentliche Förderung ausgeglichen werden, kann der Betrag gefördert werden, der zur Deckung unvermeidlicher laufender Kosten erforderlich ist.
 
Wofür gibt es keinen Zuschuss?

Keine Förderung gibt es

  • für Maßnahmen, die nicht der Existenzsicherung des Vereins oder der Organisation dienen, wie zum Beispiel Vereinsfahrten oder Vereinsfeste
  • wenn Liquiditätsengpass, Existenzgefährdung und/oder Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie bestehen oder bereits vor dem 1. März 2020 bestanden haben
  • für nicht realisierte Einnahmen oder Gewinne aus geplanten oder üblicherweise stattfindenden Veranstaltungen

Welcher Nachweis ist nach Erhalt der Soforthilfe nötig?

Empfänger der Sonderhilfe müssen später noch einmal mit einer online abrufbaren Vorlage die Verwendung des Geldes für den beantragten Zweck bestätigen. Wenn die Sonderhilfe nicht oder nur teilweise zur Deckung von Liquiditätsengpässen benötigt wurde, ist der zu viel erhaltene Betrag, wenn es sich um mehr als 250 Euro handelt, zurückzuzahlen.