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Neue Coronaregelungen seit 1. Februar 2023

01.02.2023: Die Landesregierung hat zum 1. Februar 2023 die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nun auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen. Die meisten anderen Bundesländer verfahren ähnlich. Hierdurch wird eine weitgehende Rückkehr zur Normalität ermöglicht. 

Bestehen bleiben, so die Landesregierung, die vorwiegend aus Bundesrecht resultierenden Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen. Demnach gilt kurz zusammengefasst:

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet. 

Fragen und Antworten zu den aktuell geltenden Coronaregelungen: 

  • Wo gilt weiterhin Maskenpflicht?
    Nach Bundesrecht ist für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen das Tragen einer FFP2-Maske weiterhin erforderlich. Dies gilt sowohl für Besuchende als auch für das Personal. Auch Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistungen müssen eine FFP-2-Maske während ihrer Arbeit tragen.
    Weiterhin gilt auch eine FFP-2-Maskenpflicht für Besuchende von Arztpraxen. Nach Landesrecht sind Beschäftigte von Arztpraxen und sonstigen Heilberufen zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.
     
  • Wo braucht ab jetzt keine Maske mehr getragen zu werden?
    Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Fernverkehr wird ab dem 2. Februar 2023 bundesweit ausgesetzt.
    Auch alle weiteren Verpflichtungen zum Tragen einer Maske nach Landesrecht (zum Beispiel in Bus und Bahn und in Asylunterkünften) werden zum 1. Februar 2023 ausgesetzt.
    Die Ausnahmen für den Verzicht auf eine Maske bei Kindern bis zum sechsten Lebensjahr und das ersatzweise Tragen einer Alltagsmaske bei Kindern bis zum 13-ten Lebensjahr gelten weiterhin.
     
  • In welchen Bereichen gilt weiterhin eine Testpflicht?
    Nach Bundesrecht dürfen unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden.

    Für Besuchende gilt:
    Seit dem 23. Dezember 2022 reicht im Regelfall ein negativer Selbsttest aus, um Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime besuchen zu können. Das zertifizierte Testergebnis einer Bürgerteststation ist somit keine Pflicht mehr. Es kann aber natürlich weiterhin für Besuche genutzt werden.
    In Zweifelsfällen sowie bei Menschen, die offensichtlich Symptome haben, kann die Einrichtung einen Kontrolltest vor Ort durchführen lassen.
    Wenn ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit vor Ort anbieten, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, eine solche Testmöglichkeit zu nutzen. Der Selbsttest reicht dann nicht aus. Die Testmöglichkeit muss zwar nicht von der Einrichtung selbst betrieben werden, sie muss sich aber in ihrem Gebäude oder zumindest auf ihrem Gelände (etwa im Eingangsbereich oder auf dem Parkplatz) befinden. Sollte die Teststation auf dem Gelände zum Zeitpunkt des Besuchs geschlossen sein, muss die Einrichtung den Selbsttest akzeptieren.
    Ausgenommen sind auch hier Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Ferner sind nach Landesrecht Personen ausgenommen, die eine Einrichtung oder ein Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum besuchen, in der Regel keinen Kontakt zu den behandelten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben und während des Aufenthalts ununterbrochen mindestens eine medizinische Maske tragen.

    Für Beschäftigte gilt: 
    Nach Bundesrecht ist das Vorlegen eines offiziellen Testnachweises für Beschäftigte abweichend dreimal pro Kalenderwoche ausreichend. Dieser muss in einer Teststelle vorgenommen werden oder als offizielle Beschäftigtentestung mindestens als beobachteter Selbsttest durchgeführt werden.
    Aufgrund einer landesrechtlichen Ausnahme dürfen vollständig immunisierte Beschäftigte den Testnachweis ersatzweise auch zweimal die Woche als unbeaufsichtigten Selbsttest durchführen.
     
  • Was gilt für positiv getestete Personen?
    Seit 1. Februar 2023 besteht keine Pflicht mehr, sich im Falle einer Corona-Infektion 5 Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023.
     
  • Was wird positiv getesteten Personen empfohlen?
    Positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, für einen Zeitraum von 5 Tagen in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske zu Tagen.
     
  • Wo gilt für positiv getestete Personen ein Betretungsverbot?
    Personen, die mittels PCR-, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest positiv auf COVID-19 getestet wurden, dürfen für einen Zeitraum von 5 vollen Tagen nach dem Tag der Vornahme des Tests keine Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen betreten.
     
  • In welchen Bereichen gilt für positiv getestete Personen ein berufliches Tätigkeitsverbot?
    Positiv getestete Personen, die Beschäftigte einer der oben genannten Einrichtungen sind, unterliegen einem beruflichen Tätigkeitsverbot ab Vornahme der Testung. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Testnachweises, jedoch nicht vor Ablauf von 5 Tagen nach Vornahme des ersten positiven Testnachweises. Ist das Ergebnis des Tests weiterhin positiv, darf ein erneuter Test frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden.
     
  • Was gilt in Pflegeeinrichtungen?
    In Pflegeeinrichtungen gilt abweichend weiterhin die CoronaAVEinrichtungen. 
    Hiernach sind Bewohner und Bewohnerinnen, die positiv getestet worden sind, zu isolieren. Die Isolierung endet grundsätzlich nach 5 Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests. Zur Beendigung der Isolierung muss am letzten Tag der Isolierung ein negatives Testergebnis vorliegen. Soweit bis dahin keine Beendigung der Isolierung mit abschließendem negativem Testergebnis erfolgt ist, endet die Isolierung grundsätzlich spätestens nach 10 Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests.
     
  • Rücken damit Eigenverantwortung und Rücksichtnahme in den Vordergrund?
    Ja. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann betont: „Es kommt nun noch stärker auf die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen an. Wer krank ist, bleibt zu Hause." Ebenso wichtig ist die Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.